Stand: 04/2015
Förderübersicht Biomasse (Basis-, Innovations- und Zusatzförderung)
Maßnahme | Basis- förderung |
Innovationsförderung | Zusatzförderung: 9 | ||||||||
Brennwert- nutzung 4 |
Pratikel- abscheidung 5 |
Nach-rüstung | Kombinationsbonus | Gebäude- effizienz- bonus 10 |
Otimierungs- maßnahme 11 |
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Anlagen von5 bis max.100,0 kWNennwärme-leistung | Gebäude- bestand |
Gebäude- bestand |
Neubau | Gebäude- bestand |
Neubau | Solar- kollektor- anlage, Wärme- pumpe |
Wärme- netz |
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Pelletofen mit Wassertasche | 5kW - 25 kW | 2000€ | - | - | 3000€ | 2000€ | 750€ | 500€ | 500€ | zusätzlich 0,5 x Basis,- oder Innovations- förderung |
mit Errichtung: 10% der Nettoinestitions- kosten 11.1 |
25,1kW - max 100kW | 80€/kW | ||||||||||
Pelletkessel 1 | 5kW - 37,5kW | 3000€ | 4500€ | 3000€ | 4500€ | 3000€ | |||||
37,6kW - max. 100kW | 80€/kW | ||||||||||
Pelletkessel 1 mit einemPufferspeichervonmin. 30l/kW | 5kW - 43,7kW |
3500€ | 5200€ | 3500€ | 5250€ | 3500€ | |||||
43,8kW - max. 100kW | 80€/kW | nachträglich (nach3-7 Jahren): 100€ bis max. 200€ 11.2 |
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Hackschnitzlel-kessel 2 mit einem Pufferspeichervon min. 30l/kW | pauschal 3500€ je Anlage |
5250€7 | 3500€7 | 5250€ | 3500€ | ||||||
4500€8 | 3000€8 | ||||||||||
Scheitholzvergaser- kessel 3 mit einem Pufferspeicher von min. 55l/kW |
pauschal 2000€ jeAnlage |
5250€7 | 3500€7 | 3000€ | 2000€ | ||||||
4500€8 | 3000€8 |
∙ Es gelten die Bestimmungen der Richtlinien vom 11. März 2015
∙ Gebäudebestand: Ein Gebäude, in dem zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der beantragten Anlage seit mehr als zwei Jahren ein anderes Heizungs- oder Kühlsystem installiert ist.
1) Unter die Pelletkessel fallen auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
2) Unter die Hackschnitzelanlagen fallen auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Hackschnitzeln und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.
3) Es sind nur besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel förderfähig (staubförmige Emissionen: max. 15 mg/m³).
4) Innovationsförderung Brennwertnutzung: Zusätzlich zur Biomasseanlage besteht eine Einrichtung zur bestimmungsgemäßen Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme (Brennwertnutzung). Angegeben ist der Gesamtförderbetrag (inkl. Basisförderung bei Gebäudebestand). Bei Pelletanlagen als Mindestförderbetrag, ansonsten 80 €/kW.
5) Innovationsförderung Partikelabscheidung: Zusätzlich zur Biomasseanlage besteht eine Einrichtung zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel. Angegeben ist der Gesamtförderbetrag (inkl. Basisförderung bei Gebäudebestand). Bei Pelletanlagen als Mindestförderbetrag, ansonsten 80 €/kW.
6) Nachrüstung einer unter 4) oder 5) beschriebenen Einrichtung für eine bereits bestehende Biomasseanlage. Angegeben ist der Innovationsförderbetrag.
7) Förderbetrag bei neu errichtetem Pufferspeicher (mind. 30 Liter/kW).
8) Förderbetrag bei vorhandenem Pufferspeicher.
9) Die verschiedenen Zusatzförderungen können zusätzlich zur Basis- und Innovationsförderung gewährt werden und sind miteinander kumulierbar. Ausnahme: Gebäudeeffizienzbonus und Optimierungsmaßnahme nur im Gebäudebestand.
10) Bonus für effiziente Wohngebäude im Gebäudebestand. Voraussetzungen: Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 (d. h. der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust beträgt maximal das 0,7-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes; es gelten die Höchstwerte der EnEV 2013 Anlage 1 Tabelle 2), hydraulischer Abgleich, Anpassung der Heizkurve, Onlineestätigung eineszugelassenen Sachverständigen.
11) Einzelmaßnahmen zur energetischen Optimierung der Heizungsanlage und der Warmwasserbereitung in Bestandsgebäuden.
11.1) Zusammen mit der Errichtung einer Biomasseanlage. Begrenzung auf höchstens 50 % der Basisförderung.
11.2) Nachträglich nach 3 bis 7 Jahre nach Inbetriebnahme. Begrenzung auf die Höhe der förderfähigen Kosten.